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KRITIS

Drohnen zwischen Erkennung und Abwehr

Technik, Befugnisse und Schutzlücken bei Kritischen Infrastrukturen

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Redaktion
9 Min. Lesezeit
Drohnen zwischen Erkennung und Abwehr
Foto: AdobeStock / von Yingyaipumi

Der Fund einer mit Sprengstoff präparierten Drohne am Flughafen Leipzig/Halle hat deutlich gemacht, wie verwundbar Kritische Infrastrukturen gegenüber unbemannten Fluggeräten sein können. Deutschland baut Gesetze, Spezialkräfte und Abwehrtechnik aus. Doch wie wird eine gefährliche Drohne rechtzeitig erkannt, wer darf eingreifen und wie belastbar ist die Sicherheitstechnik im Ernstfall?

Drohnen gehören inzwischen zum Arbeitsalltag vieler Industrie- und Infrastrukturbetreiber. Sie vermessen Gelände, inspizieren Anlagen und liefern Bilder aus Bereichen, die vom Boden aus nur schwer zugänglich sind. Doch Drohnen können auch Schutzbarrieren überwinden, sensible Bereiche ausspähen oder Sabotageakte vorbereiten. Anfang August wurde am Flughafen Leipzig/Halle eine Drohne entdeckt, an der ein Paket mit Sprengstoff und Zünder befestigt war. Während die öffentliche Debatte schnell um die Täterfrage kreiste, überraschte der Vorfall Sicherheitsexperten aus einem anderen Grund nicht. Organisationen wie die AG KRITIS bemängeln seit Jahren Lücken beim physischen Schutz, unklare Zuständigkeiten und eine teils schleppende Umsetzung notwendiger Maßnahmen. Bei Drohnen kommt ein spezielles Problem hinzu: Klassische Perimetersicherung ist in erster Linie auf Annäherungen am Boden ausgelegt. Ein Fluggerät kann diese Schutzlinie aus der Luft umgehen und sensible Bereiche erreichen, ohne Zaun, Tor oder andere Sicherheitssysteme überwinden zu müssen.

Auch über anderen sensiblen Bereichen wurden in den vergangenen Jahren wiederholt unbekannte Drohnen beobachtet. Nach Angaben des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) wurden bereits 2023 insgesamt 446 Drohnensichtungen gemeldet. Seit Sommer 2024 beobachten Behörden vermehrt unbekannte Flugobjekte über Kritischen Infrastrukturen, militärischen Einrichtungen und Rüstungsunternehmen. Besondere Aufmerksamkeit erhielten dabei die Überflüge über Brunsbüttel vor knapp zwei Jahren. Dort liegen unter anderem ein LNG-Terminal, das abgeschaltete Kernkraftwerk, Schleusen und der Nord-Ostsee-Kanal. Das BBK nannte in diesem Zusammenhang Spionage und eine mögliche Vorbereitung von Sabotage als mögliche Ursache.² Doch eine unbekannte Drohne muss nicht zwingend einen feindlich gesinnten Zweck verfolgen. Ein unzulässiger Überflug könnte zum Beispiel auch schlicht auf den Leichtsinn eines Hobby-Piloten zurückgehen.

Der Staat baut seine Abwehr aus

Mit den zunehmenden Drohnensichtungen und -funden geht die Politik allerdings fest von einer wachsenden Bedrohungslage aus und hat ihre Drohnenabwehr in den vergangenen Monaten neu aufgestellt. Mit der Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom März 2026 erhielt die Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge eine eigene Regelung. Mit § 15a Luftsicherheitsgesetz hat der Gesetzgeber die Rolle der Bundeswehr bei der Drohnenabwehr erweitert. Diese kann die zuständigen Behörden mit Technik zur Erkennung und Abwehr eines Fluggeräts unterstützen. In besonders schweren Gefahrenlagen erlaubt das Gesetz unter engen Voraussetzungen auch den Einsatz von Waffen.⁴ Auch die Bundespolizei baut ihre Fähigkeiten aus. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt ordnete im August 2026 an, die geplante Drohnenabwehreinheit auf 300 Spezialkräfte zu vergrößern. Statt vier sind jetzt acht Standorte vorgesehen.⁵

Ob die angekündigten Maßnahmen die bestehende Schutzlücke tatsächlich schließen, ist allerdings umstritten. Sicherheitsexperten kritisieren, dass der Aufbau zusätzlicher Spezialkräfte und Technik an wenigen Standorten das Grundproblem nicht löst und teilweise eher wie eine kurzfristige Reaktion auf einzelne Vorfälle wirkt. Die Ereignisse am Flughafen Leipzig verdeutlichen den zeitlichen Rückstand: Verdächtige Drohnen werden seit Jahren über sensiblen Einrichtungen beobachtet, ein Teil der vorgesehenen staatlichen Abwehrstrukturen befindet sich jedoch noch im Aufbau.“

Für Industrieunternehmen kommt der Faktor Zeit hinzu. Ein kleines Fluggerät braucht keine lange Anfahrt. Es kann ein Gelände innerhalb weniger Minuten erreichen und wieder verlassen. Polizei oder andere staatliche Stellen dürfen aber erst tätig werden, nachdem die Drohne entdeckt und der Vorfall gemeldet wurde. Das BBK nennt bei einer akuten Sichtung in einem unzulässigen Bereich zunächst die Landespolizei als Ansprechpartner. Für bestimmte Kritische Infrastrukturen aus Bahn-, Luft- und Seeverkehr sowie Schutzobjekte des Bundes ist die Bundespolizei zuständig. Bei einem Vorfall an Kritischer Infrastruktur kann anschließend auch das Bundesamt für Verfassungsschutz eingeschaltet werden.⁶

Verantwortung ohne klare Abwehrbefugnis

Für KRITIS-Betreiber ist diese unübersichtliche Rechts- und Zuständigkeitslage unbefriedigend. Der Innenausschuss des Bundestages stellte bei der Beratung des Luftsicherheitsgesetzes fest, für Betreiber Kritischer Infrastrukturen bestehe bislang „keine explizite rechtliche Handlungsgrundlage zur Detektion und Abwehr von Drohnen“. Auch die Reichweite von Hausrecht und zivilrechtlichem Notstand sei nicht in jedem Fall eindeutig. Hinzu kommen luftverkehrsrechtliche Vorschriften und Haftungsfragen. Der Bundestag forderte die Bundesregierung deshalb auf zu prüfen, ob KRITIS-Betreiber rechtssicher zur Detektion und Abwehr gefährlicher Drohnen ermächtigt werden können.⁷

Betreiber müssen Risiken bewerten und Schutzmaßnahmen ableiten, stoßen bei der aktiven Drohnenabwehr aber schnell an rechtliche Grenzen. Das KRITIS-Dachgesetz verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen mindestens alle vier Jahre zu einer eigenen Risikoanalyse und Risikobewertung. Daraus müssen angemessene Maßnahmen zum Schutz der Anlage abgeleitet werden.⁸ Eine ausdrückliche Pflicht zur Installation von Drohnenabwehrtechnik enthält das Gesetz nicht. Bei einem Flughafen, einem Energieversorger oder einem Rüstungsbetrieb dürfte eine bekannte Gefährdung aus dem Luftraum bei einer seriösen Risikoanalyse dennoch kaum auszublenden sein.

Die AG KRITIS hatte auf diesen Widerspruch bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes hingewiesen. In ihrer Stellungnahme zum damaligen Referentenentwurf vom November 2025 kritisierte sie fehlende Anforderungen zum Schutz vor unbemannten Systemen. Ihre Forderung reicht von Prävention und Detektion über Alarmierung und Verifikation bis zu einer möglichen Intervention. Die Bestandsaufnahme fiel deutlich aus: Störfallbetriebe und kritische Industrie stünden dem Thema vielfach „schutzlos gegenüber“.⁹

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) fordert deshalb weitergehende Möglichkeiten. Nach dem Vorschlag des Verbands könnten KRITIS-Betreiber oder beauftragte Dritte in begründeten Fällen mit hoheitlichen Aufgaben zur Drohnenabwehr „beliehen“ werden. Gemeint ist damit, dass der Staat ihnen für klar definierte Aufgaben bestimmte Befugnisse überträgt, die normalerweise Behörden vorbehalten sind – und zwar unter staatlicher Aufsicht. Der Verband fordert außerdem eine Rechtsgrundlage für aktive Abwehrmittel, sogenannte Effektoren. Dazu zählen beispielsweise Laser, die eine Drohne gezielt beschädigen können, oder High-Power-Microwave-Systeme, die mit starken elektromagnetischen Impulsen die Elektronik eines Fluggeräts stören oder außer Funktion setzen.¹⁰

Auch die EU-Kommission hat die Drohnenabwehr auf ihre Agenda gesetzt und legte im Februar 2026 den „Action Plan on Drone and Counter Drone Security“ vor. Er soll die Erkennung unerwünschter Drohnen verbessern, Reaktionen auf Vorfälle beschleunigen und den Austausch zwischen ziviler Sicherheit und Verteidigung ausbauen.¹¹ Geplant sind unter anderem gemeinsame Lagebilder und eine schnellere Entwicklung von Counter-UAS-Technologien.¹² Im Juli folgten Leitlinien zur Resilienz Kritischer Infrastrukturen. Dort werden Drohnenangriffe ausdrücklich als mögliches Risiko genannt.¹³

Eine Drohne erkennen ist noch keine Drohnenabwehr

Bevor Gegenmaßnahmen möglich sind, muss eine Drohne erkannt, verfolgt und eingeordnet werden. Kleine Fluggeräte sind wegen ihrer niedrigen Flughöhe und geringen Größe schwer zu erfassen. Hinzu kommt die Unterscheidung zwischen einem regulären Flug, einem unzulässigen Überflug und einer tatsächlichen Bedrohung. Techniken wie Radar, Funkortung, Kameras, Wärmebild- oder akustische Sensoren haben jeweils eigene Stärken und Grenzen. Kleine Drohnen, niedrige Flughöhen, Gebäude, Vegetation oder autonome Flugprofile können die Erkennung zusätzlich erschweren. Das Fraunhofer IOSB kombiniert deshalb in seinem Experimentalsystem MODEAS Radar und optische Sensorik mit Laserentfernungsmessung und KI-basierter Videoauswertung. Die daraus gewonnen Informationen laufen in einer gemeinsamen dreidimensionalen Lagedarstellung zusammen.¹⁴

Freund, Fremder oder Gefahr?

Mit zunehmendem legalem Drohnenverkehr wird die Einordnung schwieriger. Inspektions-, Behörden- oder private Flüge können sich im selben Luftraum bewegen wie ein verdächtiges Fluggerät. Identifikationsdaten, Flugrichtung und Verhalten müssen deshalb zu einem Lagebild zusammengeführt werden. Diese Abgrenzung zwischen legalem, illegalem und möglicherweise gefährlichem Drohnenbetrieb war auch Thema einer Sachverständigenanhörung des Innenausschusses im Januar 2026.¹⁵

Ist eine Drohne als Gefahr eingestuft, kommen unterschiedliche Abwehrverfahren infrage. Beim Jamming werden Steuerungs-, Daten- oder Navigationssignale gestört; autonome Systeme können davon jedoch unbeeindruckt bleiben, zudem können andere Funkanwendungen beeinträchtigt werden. Abfangdrohnen oder Netze sollen das Fluggerät kontrolliert stoppen, während kinetische Mittel oder Hochenergielaser auf dessen Zerstörung zielen. Das Fraunhofer IOSB untersucht unter anderem Hochenergielaser für die Drohnenabwehr.¹⁶

Welches Verfahren geeignet ist, hängt stark vom Einsatzort ab. Auf einem Flughafen, in einer Raffinerie oder einem Chemiepark kann eine abgeschossene oder gestörte Drohne selbst zur Gefahr werden. Neben Reichweite und Reaktionszeit muss deshalb immer berücksichtigt werden, wo das Fluggerät nach einer Abwehrmaßnahme zu Boden gehen könnte. Seit dem 18. August 2026 gibt es dafür ein neues Erprobungszentrum. Das Bundesinnenministerium, das Forschungsministerium und das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt haben an den DLR-Standorten Cochstedt und Braunschweig das Technologiezentrum Drohnensicherheit eingerichtet. Dort sollen Detektions- und Abwehrtechnologien unter realistischen Bedingungen getestet werden.¹⁷ Sensoren müssen sich auch bei wechselndem Wetter, unterschiedlichen Flugprofilen und Störquellen bewähren. Abwehrverfahren wiederum müssen in Einsatzabläufe passen und dürfen keine größeren Folgerisiken erzeugen als die Drohne selbst.

Was Betreiber heute tun können

Für Betreiber kritischer Anlagen beginnt die Beschäftigung mit Drohnen bereits bei der Risikoanalyse. § 12 KRITIS-Dachgesetz verlangt mindestens alle vier Jahre eine Analyse und Bewertung der relevanten Risiken. Nach § 13 müssen daraus angemessene Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.⁸ Was das für einen einzelnen Standort bedeutet, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Flughafen oder Chemiewerk besitzt ein anderes Risikoprofil als eine wenig exponierte Anlage. Sicherheitsverantwortliche sollten deshalb prüfen, welche Bereiche aus der Luft ausgespäht oder unmittelbar erreicht werden könnten und wie eine verdächtige Drohne überhaupt bemerkt würde. Zur Vorbereitung gehört außerdem, interne Meldewege und Ansprechpartner festzulegen, damit bei einer verdächtigen Drohne keine Zeit mit der Klärung von Zuständigkeiten verloren geht.

Security trifft auch Verteidigung

Auf der Security Essen 2026 wird die Annäherung von ziviler Sicherheit und Verteidigung sichtbar. Vom 22. bis 25. September finden Security Essen und Euro Defence Expo erstmals zeitgleich auf dem Essener Messegelände statt. Die Messe will damit den Austausch zwischen ziviler Sicherheitswirtschaft und Verteidigungsindustrie stärken.¹⁸ Beim Drohnenschutz berühren sich beide Bereiche unmittelbar.

Technik aus dem militärischen Bereich lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf zivile Anlagen übertragen. In einem Kraft- oder Umspannwerk gelten andere rechtliche Vorgaben und andere Anforderungen an die Sicherheit der Umgebung. Ein Verfahren, das eine Drohne zuverlässig stoppt, kann dort selbst neue Gefahren verursachen. Besonders problematisch ist die aktive Abwehr. Wird eine Drohne gestört, eingefangen oder beschädigt, bleibt die Frage, wo und wie sie zu Boden geht. Trägt sie eine gefährliche Last, kann ein unkontrollierter Absturz das Risiko sogar vergrößern.

Für zivile Betreiber beginnt Drohnenabwehr deshalb mit der möglichst frühen Erkennung und eindeutigen Einordnung eines Fluggeräts. Erst danach stellt sich die Frage, wer eingreifen darf und welches Abwehrmittel am jeweiligen Standort überhaupt vertretbar ist. Technik zur Erkennung und Abwehr von Drohnen ist verfügbar. Offen bleibt, wie sie eingesetzt werden darf, wer im Ernstfall entscheidet und ob staatliche Kräfte rechtzeitig vor Ort sind. Der Vorfall in Leipzig zeigt, dass Technik, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse im Ernstfall noch nicht verlässlich ineinandergreifen.

Quellenangaben

1 Tagesschau.de/NDR/WDR/Süddeutsche Zeitung: „Flughafen Leipzig/Halle: Drohne mit Sprengstoff und Zünder entdeckt“, 5.8.2026; Bundesregierung: „Regierungspressekonferenz vom 5. August 2026“.

2 Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK): „KRITIS-Gefahren – Spionage und Abhöraktionen“, Abschnitt „Drohnen im Spionage-Einsatz gegen Bundeswehr und KRITIS in Deutschland“, Abruf August 2026.

3 Deutscher Bundestag: „Novelle des Luftsicherheitsgesetzes zur Stärkung der Drohnenabwehr beraten“, Bundestagsbeschluss vom 26.2.2026.

4 Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), § 15a „Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge“, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 68.

5 Bundesregierung/BMI: Regierungspressekonferenz 10.8.2026, Ausbau Drohnenabwehreinheit und Ausstattung der Großflughäfen.

6 BBK: „Schutzmaßnahmen gegen hybride Bedrohungen“, Zuständigkeiten bei Drohnensichtungen, Abruf August 2026.

7 Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4322, „Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes“, 25.2.2026.

8 KRITIS-Dachgesetz, §§ 12 und 13.

9 AG KRITIS: Stellungnahme zum Referentenentwurf des KRITIS-Dachgesetzes, 27.11.2025.

10 BDEW: Stellungnahme zur Drohnenabwehr durch beliehene KRITIS-Betreiber, 15.12.2025.

11/12 Europäische Kommission: „Action Plan on Drone and Counter Drone Security“, 11.2.2026.

13 Europäische Kommission: Leitlinien zur Resilienz Kritischer Infrastrukturen, 10.7.2026.

14 Fraunhofer IOSB: „MODEAS: Drohnendetektion und -klassifikation mit optronischen Sensoren und Radar“, Abruf August 2026.

15 Deutscher Bundestag, Innenausschuss: Sachverständigenanhörung zum Luftsicherheitsgesetz, 26.1.2026.

16 Fraunhofer IOSB: Taskforce Drohnenabwehr – Erkennung, Klassifizierung, Verfolgung und Abwehr kleiner Drohnen.

17 DLR: „Neues Technologiezentrum Drohnensicherheit startet in Cochstedt“, 18.8.2026.

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